Abgabe einer Wohnungsgeberbestätigung


Leistungsbeschreibung


Als Vermieter*in sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde gegenüber den Einzug aller Mieter*innen zu bescheinigen (§ 19 BMG). 

Dabei sind folgende Daten anzugeben.
1. Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer*in ist, auch den Namen der Eigentümerin/des Eigentümers,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der Mieter*innen.

Welche Gebühren fallen an?


Die Abgabe von Wohnungsgeberbestätigungen sind gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?


Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gem. § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde anzumelden.

Was sollte ich noch wissen?


Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ist die Anmeldung im Einwohnermeldeamt nur unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung möglich. Diese wird von der Person, die die Wohnung überlassen hat (z.B. Vermieter), ausgefüllt und unterschrieben.
In der Wohnungsgeberbestätigung wird das tatsächliche Einzugsdatum bestätigt, nicht der Beginn des Mietvertrages. Beginnt Ihr Mietvertrag z.B. am Ersten des Monats, Sie können wegen Renovierungsarbeiten erst am 15. einziehen, ist der 15. des Monats Ihr Zuzugsdatum und in der Wohnungsgeberbestätigung einzutragen.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich gegenüber der Meldebehörde oder auch elektronisch zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.  In der Regel ist das der Wohnungseigentümer.
Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

Kontakt

  • Fachbereich IV

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/in Frau Rack
  • Sachbearbeiter/in Frau Haarjohann
  • Sachbearbeiter/in Frau Schockmann
  • Sachbearbeiter/in Frau Timmering