Abgabe einer Wohnungsgeberbestätigung
Abgabe einer Wohnungsgeberbestätigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Dabei sind folgende Daten anzugeben.
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der Mieter*innen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Was sollte ich noch wissen?
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ist die Anmeldung im Einwohnermeldeamt nur unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung möglich. Diese wird von der Person, die die Wohnung überlassen hat (z.B. Vermieter), ausgefüllt und unterschrieben.
In der Wohnungsgeberbestätigung wird das tatsächliche Einzugsdatum bestätigt, nicht der Beginn des Mietvertrages. Beginnt Ihr Mietvertrag z.B. am Ersten des Monats, Sie können wegen Renovierungsarbeiten erst am 15. einziehen, ist der 15. des Monats Ihr Zuzugsdatum und in der Wohnungsgeberbestätigung einzutragen.
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich gegenüber der Meldebehörde oder auch elektronisch zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.
Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer.
Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.