Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins
Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Damit eine Untersuchung- und zwar für sie kostenfrei- durchgeführt werden kann, benötigen die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Sie erhalten ihn bei der Gemeinde, in dem die den Hauptwohnsitz haben. Dort wird ihnen zusätzlich ein Erhebungsbogen ausgehändigt.
Der Erhebungsbogen ist von den Eltern/Personensorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen.
Damit eine Untersuchung- und zwar für sie kostenfrei- durchgeführt werden kann, benötigen die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Sie erhalten ihn bei der Gemeinde, in dem die den Hauptwohnsitz haben. Dort wird ihnen zusätzlich ein Erhebungsbogen ausgehändigt.
Der Erhebungsbogen ist von den Eltern/Personensorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen.
Voraussetzungen
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) schreibt vor, dass Arbeitgeber Jugendliche nur beschäftigen dürfen, wenn ihnen Bescheinigungen über Untersuchungen nach dem JArbSchG vorliegen. Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen, die 15, jedoch noch nicht 18 Jahre alt sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Das Land Niedersachsen trägt die Kosten der ärztlichen Behandlung, sofern Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz bzw. Ihrer alleinigen Wohnung in Niedersachen gemeldet sind.
Das Land Niedersachsen trägt die Kosten der ärztlichen Behandlung, sofern Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz bzw. Ihrer alleinigen Wohnung in Niedersachen gemeldet sind.
Was sollte ich noch wissen?
Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.
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